Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 22.11.2013

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen
“Verein der Ehemaligen des Gymnasiums Lechenich e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Erftstadt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.

2. Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung durch ideelle und materielle Förderung der Aufgaben des Gymnasiums Lechenich, insbesondere durch die

2.1.  Aufbau und Pflege eines Alumninetzwerkes
2.2.  ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung des Gymnasiums bei der Verwirklichung seines konkreten Erziehungs- und Bildungsauftrages
2.3.  Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen und der Studienfahrten,
2.4.  Unterstützung der Tätigkeit der Schülervertretung,
2.5.  Förderung von bildenden Schulveranstaltungen.
2.6.  Trägerschaft des Ehemaligen-Fußball-Turniers
2.7.  Gewinnung von Sponsoren, Freunden und Förderern
2.8.  Durchführung repräsentativer außerschulischer Veranstaltungen im Rahmen seiner Möglichkeiten

Diese Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder eingeschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.

3. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

4.1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das Gymnasium Lechenich besucht hatte, und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

4.2.  Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung – bei Minderjährigen i.S.d. §2 BGB mit schriftlicher Zustimmung durch den bzw. die Personensorgeberechtigten – und deren Annahme durch den Vorstand des Vereins zum 1. des auf die Annahme folgenden Monats wirksam. Gleichzeitig erkennt das neue Mitglied die Satzung sowie bestehende Ordnungen an.

4.3.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

4.4.  Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird bei Eingang bis 4 Wochen vor Ende des laufenden Geschäftsjahres zum Ende desselben wirksam, ansonsten zum Ende des nächsten Geschäftsjahres.

4.5.  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe können z.B. sein: vereinsschädigendes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug von mehr als einer Beitragsperiode. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung kann das Mitglied schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen; über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht auf Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich insofern dem Ausschließungsbeschluss.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1.  Die Mitglieder haben insbesondere das Recht,
5.1.1.  die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein und seine Organe zu verlangen,
5.1.2.  an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen,
5.1.3.  aktiv an der Planung und der Gestaltung des Vereinslebens und an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuarbeiten.

5.2.  Die Mitglieder haben insbesondere die Pflicht,
5.2.1.  sich entsprechend der Satzung, bestehender Ordnungen und sonstiger getroffener Vereinbarungen und Beschlüsse zu verhalten,
5.2.2.  aktiv an der Erfüllung der gestellten Aufgaben und Ziele mitzuarbeiten,
5.2.3.  das Ansehen des Vereines zu wahren und positiv zu beeinflussen,
5.2.4.  Beiträge, Umlagen und sonstige Forderungen materieller oder ideeller Art, die in der Satzung oder in Ordnungen oder in gefassten Beschlüssen festgelegt sind, fristgerecht und in vollem Umfang zu leisten.

5.3.  Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss oder durch Ordnungen weiterführende Rechte und Pflichten für die Mitglieder festlegen.

6. Beiträge

6.1.  Von den Mitgliedern des Vereins können Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen gefordert werden.

6.2.  Höhe und Umfang dieser ergeben sich aus entsprechenden Beschlüssen der Mitglieder- versammlung oder aus einer Beitrags- oder ähnlichen Ordnung, die durch den Vorstand aufzustellen und in einer Mitgliederversammlung oder durch schriftliche Zustimmung zu beschließen ist.

7. Mittelverwendung

7.1.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

7.2.  Antragsberechtigt für die Vergabe von Mitteln sind neben den Mitgliedern des Fördervereins insbesondere die Schulleitung, Fachkonferenzvorsitzende, Eltern von Schülern des Gymnasiums und die Mitwirkungsgremien des Gymnasiums.

7.3.  Die Mitglieder des Vereins erhalten wegen ihrer Mitgliedschaft oder bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

8.1. Der Vorstand
8.1.1.  Der Vorstand besteht aus: dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden,dem Kassenwart/Schatzmeister und dem Schriftführer.
8.1.2.  Der Vorstand kann bis zu 3 (drei) Beisitzer bestellen.
8.1.3.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder durch den 2.Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

8.1.4.  Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
8.1.4.1. die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
8.1.4.2. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
8.1.4.3. die Umsetzung und Kontrolle der Umsetzung der Vereinsbeschlüsse,
8.1.4.4. die Bescheidung von Mittelverwendungsanträgen und
8.1.4.5. die Einberufung sowie Durchführung und Leitung der Mitgliederversammlungen.

8.1.5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden.

8.2. Die Mitgliederversammlung
8.2.1.  Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
8.2.2.  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (Mail, Briefpost, Schreiben) durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, wobei eine Ladungsfrist von 14 Tagen einzuhalten ist.
8.2.3.  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 30% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

8.2.4.  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
8.2.4.1. die Entgegennahme von Jahres- und Kassenberichten,
8.2.4.2. die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
8.2.4.3. die Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung bzw. Beitragshöhe und
8.2.4.4. die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.
8.2.4.5. die Wahl von zwei Kassenprüfern

8.2.5.  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei schriftlichen Wahlen/Briefwahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

8.2.6.  Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die geplanten Änderungen der Satzung sowie auf die zu ändernden Paragraphen im Wortlaut hinzuweisen. Eine schriftliche Stimmabgabe entschuldigt fehlender Mitglieder ist bei Satzungs- änderungen möglich; diese Mitglieder gelten diesbezüglich als anwesend. Satzungsänderungen durch schriftliche Wahl/Briefwahl bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

8.2.7.  Die Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

8.2.8.  Die Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Die Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen geheim, wenn mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.

8.2.9.  Stimm- und wahlberechtigt mit jeweils 1 Stimme ist jede natürliche sowie jede juristische Person, sofern eine der Satzung entsprechende Mitgliedschaft besteht.

8.2.10.  Alle Beschlüsse und Wahlen werden protokolliert und vom Protokollführer sowie dem jeweiligen Versammlungsleiter unterzeichnet.

9. Kassenprüfer/innen

9.1.  Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglied des geschäftsführenden noch des erweiterten Vorstands sein.

9.2.  Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

10. Satzungsänderungen

10.1.  Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

10.2.  Eine Satzungsänderung bedarf einer 2⁄3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

10.3.  Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

11. Auflösung des Vereins

11.1.  Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch schriftliche Abstimmung, sofern sich daran jeweils mehr als 50% der stimmberechtigten Mitglieder beteiligen und mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Auflösung des Vereins zustimmen.

11.2.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein der Freunde und Förderer des Gymnasiums Lechenich“ in Erftstadt. Entscheidungen darüber werden gemäß 8.3.1 getroffen.

12. In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 22.11.2013 in Kraft.